Tore · Türen · Antriebe
Metallbau & Schlosserarbeiten
Feststellanlagen
an Feuer- und Rauchschutzabschlüssen
Was sind Rauchschutzabschlüsse? (DIN 18095 Teil 1)
Rauchschutzabschlüsse sollen im Fall einer Rauchentwicklung im eingebauten und geschlossenen Zustand den
Rauchdurchtritt durch eine Öffnung in den dahinter liegenden Raum behindern.
Rauchschutzabschlüsse sind stets selbstschließend.
Was sind Feuerschutzabschlüsse? (DIN 4102 {national} & EN 13501-2 {europäisch})
Feuerschutzabschlüsse sollen im Fall einer Brandentwicklung im eingebauten und geschlossenen Zustand den
Branddurchtritt durch eine Öffnung in den dahinter liegenden Raum für eine vorgegebene Zeit behindern. Die
Zeiteinteilung der (Mindest-) Behinderung wird in Minuten angegeben.
National gibt die Voranstellung eines Buchstabens die Abschlußart an: “T” steht hierbei für Türen und Tore, “F”
für Wände und Decken und “G” für Verglasungen. Europäisch kennzeichnet „E“ einen Raumabschluß.
Türen gibt es nach DIN 4102 (national) in:
- feuerhemmender Ausführung: T30 (geprüft auf 30 Minuten Brandwiderstand) und T60 (60 Min.)
- feuerbeständiger Ausführung: T90 (90 Min.), T120 (120 Min.) und T180 (180 Min.)
und nach EN 13501-2 (europäisch) in:
- E
E = Raumabschluß (von frz.: entrée; wörtlich Deutsch: Eingang)
I2 (oder 1)
I = Isolation (von frz.: isolation)
30 (oder 60, 90, 120, 240)
30-240 = geprüfter Feuerwiderstand in Minuten
C5 (oder C0, C1, C2, C3, C4)
C = Prüfzyklen Dauerfunktionsprüfung, Türen = C5 = 200.000
S200 (oder Sa)
S = Rauchschutzverhalten (S200 = Rauchschutztür)
Feuerschutzabschlüsse sind stets selbstschließend.
Ein Feuerschutzabschluß kann auch zusätzlich (bei entsprechender Ausstattung)
ein Rauchschutzabschluß sein.
Wozu benötige ich eine Feststellanlage an Feuer- und Rauchschutzabschlüssen?
Vor allem in gewerblich, industriell und öffentlich genutzen Gebäuden ergeben sich (betriebsbedingt) oft
Notwendigkeiten einen Feuer- oder/und Rauchschutzabschluß während der Betriebszeiten ständig geöffnet zu
halten. Dies widerspricht jedoch dem Sinn des Abschlusses, da bei Rauch- und /oder Brandentstehung Rauch
und Feuer hindurchtreten könnten.
Die Vorstellung im Brandfall eine mechanisch arretierte Tür doch noch von Hand schließen zu können (z.B. die
Tür von Hand auszuhaken etc.) ist eine Fehleinschätzung. Rechnen Sie damit, daß Sie bei Brandentstehung
nicht unmittelbar anwesend sein könnten. Bei Entdeckung des Brandes kann die Hitzeentwicklung bereits so
groß sein, daß Sie sich dem Abschluß schon nicht mehr nähern können um diesen manuell zu schließen.
Die Verkeilung, Anbindung, Ankettung oder sonstige nur manuell lösbare Arretierung von solchen
Abschlüssen ist daher nicht zulässig!
Anbei zwei externe Links zu Videos von Brandversuchen um die mögliche Brandausbreitung und
Geschwindigkeit zu verdeutlichen.
Brandversuch Raumbrand (kleiner Arbeitsraum), mit Anzeige Temperaturentwicklung, Youtube
Brandversuch komplettes Eigenheim (Erdgeschoß, Obergeschoß, Dachgeschoß), Youtube
Um nun einerseits die Offenhaltung von Feuer- und /oder Rauchschutzabschlüssen zu ermöglichen und
andererseits trotzdem die automatische Schließung im Rauch- /Brandfall zu gewährleisten werden sogenannte
Feststellanlagen eingesetzt.
Wie ist eine Feststellanlage aufgebaut?
Die Feststellanlage besteht aus mindestens einem Rauchschalter (oder Thermoschalter) der den Brand erkennt,
einer Auslösevorrichtung (Handtaster, zur Schließung wenn es nicht brennt), einer Feststellvorrichtung
(z.B. Türhaftmagnet für die Tür und Ankerplatte zur Wand- bzw. Fußbodenmontage) und einer
Energieversorgung (Netzgerät).
In Flucht- und Rettungswegen sind Rauchschalter vorgeschrieben (Thermoschalter nicht zulässig).
Der Handtaster kann ggf. im Netzgerät integriert sein, muß jedoch ausgeführt sein in roter Farbe mit der
Aufschrift “Tür schließen” (speziellere Angaben sind stattdessen statthaft, z.B. “Brandschutzschiebetor
schließen” etc.).
Bei einigen Anlagen kann die Tür manuell durch Zudrücken /Zuziehen des Türblattes geschlossen werden. In
diesem Fall darf der Handtaster entfallen, sofern dieser Entfall des Handtasters in der Zulassungsbescheinigung
aufgeführt ist.
Jede Feststellanlage muß vom DIBt (Deutsches Institut für Bautechnik) zugelassen worden sein, daß heißt nur
die im DIBt-Zulassungsbescheid namentlich (Hersteller & Typ) aufgeführten Einzelteile dürfen für eine
Feststellanlage verwendet werden.
Wie funktioniert eine Feststellanlage?
Die Hausspannungsversorgung versorgt das Netzteil der Feststellanlage, dieses den Rauchschalter und den
Türhaftmagneten sowie den Handtaster. Der Rauchschalter gibt ein permanentes ‘Alles-in-Ordnung’-Signal und
der Abschluß wird offengehalten.
Bei Erkennung eines Brandes durch den Rauchschalter (’Alles-in-Ordnung’-Signal wird unterbrochen) schließt
der Abschluß selbsttätig. Durch das fehlende Signal schließt der Abschluß ebenso bei Entfernen des
Rauchschalters oder dessen Defekt (z.B. zu hoher Verschmutzungsgrad).
(Rauchschalter-Funktionsweise: Im Rauchschalter sind u.a. Sender und Empfänger in der Kammer verbaut in
die der Rauch eindringen kann. Der Sender im Rauchschalter schickt einen Lichtimpuls in diese Kammer der
jedoch nicht auf den Empfänger trifft. Bei eintretendem Rauch wird der Lichtstrahl an den Rauchpartikeln
gebrochen und in alle möglichen Richtungen der Kammer abgelenkt - auch auf den Empfänger
(Streulichtprinzip), der dann wiederum seinerseits sein ‘Alles-in-Ordnung’-Signal unterbricht.)
Montage & Abnahme - Was ist zu beachten?
Nach der vorschriftsmäßigen Montage einer Feststellanlage (korrekt montiert, korrekt verdrahtet, Anzahl der
Rauchmelder und Montageposition der Rauchmelder gemäß jeweiliger individueller Einbausitiuation vor Ort gem.
Vorschriften korrekt) muß an dieser erst eine Abnahme durch eine Fachkraft für Feststellanlagen
vorgenommen werden. Bei der Abnahme wird die vorschriftsmäßige Montage und Funktion überprüft und
dokumentiert. Sofern die Abnahme erfolgreich war, wird ein Abnahmeschild in unmittelbarer Nähe zur
Feststellanlage befestigt und die Feststellanlage darf genutzt werden.
Wann muß im monatlichen bzw. 3-monatlichem Intervall geprüft werden?
Feststellanlagen müssen vom Betreiber ständig betriebsfähig gehalten werden. Ältere Feststellanlagen sind
monatlich vom Betreiber auf Ihre Funktion zu überprüfen. Diese Funktionsprüfung ist vom Betreiber zu
dokumentieren und aufzubewahren. Hierfür sind die Zulassung der Feststellanlage und die DIBt-Richtlinie für
Feststellanlagen einschlägig. Die Durchführung dieser Prüfung wird eine “Eingewiesene Person” (DIN 14677)
vorgenommen.
Im Zuge von Normenreformierungen können neuere Feststellanlagen nach geänderten Zulassungskriterien vom
DIBt zugelassen werden. Hiernach muß die betreiberseitige Prüfung 12 mal monatlich hintereinander erfolgreich
durchgeführt worden sein und darf anschließend im lediglich nur noch 3-Monats-Intervall ausgeführt werden. Bei
Fehlerauftritt muß erneut eine monatliche Prüfung ausgeführt werden - jedoch darf nach 3 aufeinander folgenden
Monaten ohne Fehleraufritt wieder das 3-Monats-Intervall angewendet werden.
Das Prüfintervall ist also nicht mehr einheitlich sondern abhängig von der Zulassung Ihrer Feststellanlage nach
altem oder neuen Zulassungsverfahren.
Wer darf die Wartung einer Feststellanlage & jährliche Prüfung ausführen?
Zusätzlich zur Prüfung im Monats- bzw. 3-Monats-Intervall muß der Betreiber eine mindestens jährliche
Funktionsprüfung & Wartung vornehmen lassen. Der mit dieser Tätigkeit Beauftragte muß eine “Fachkraft für
Feststellanlagen” sein.
Für Feststellanlagen von denen Komponenten nicht nur Bestandteil der Feststellanlage sondern auch
Bestandteil einer BMA (BrandMeldeAnlage) sind muß der Beauftragte zusätzlich zur “Fachkraft für
Feststellanlagen” auch die Qualifikation “Instandhalter BMA” vorweisen können.
Rauchmeldertauschpflicht nach 5 oder nach 8 Jahren?
Mit dem 01.03.2011 (Anwendungsbeginn der DIN 14677) wurde erstmals eine einsatzaltersabhängige
Rauchmeldertauschpflicht eingeführt. Rauchmelder ohne Verschmutzungskompensation müssen nach
DIN 14677 nach 5 Jahren, Rauchmelder mit Verschmutzungskompensation nach 8 Jahren ausgetauscht
(bzw. einer Werksprüfung und -instandsetzung unterzogen) werden.
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