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Metallbau & Schlosserarbeiten
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Steuerbegünstigung von
Handwerkerleistungen
(gemäß § 35 a EStG)
Zum 09.11.2016 hat des Bundesministerium der Finanzen ein neues
Anwendungsschreiben zur Steuerermäßigung bei u.a. Handwerkerleistungen
herausgegeben: BMF-Schreiben vom 09.11.2016 zu §35a EStG
Die wichtigsten Eckdaten zur aktuellen Steuerbegünstigung hier in Kurzform:
Welcher Betrag an Handerwerkerleistungen pro Jahr ist absetzbar?
20% jeder Handwerkerleistung aus jeder Rechnung sind von der Einkommensteuer absetzbar.
Der absetzbare Betrag pro Jahr ist auf gesamt EUR 1.200,- pro Haushalt pro Steuerjahr begrenzt.
Beträgt
die
Summe
aller
Handwerkerleistungen
in
einem
Jahr
EUR
6.000,-
ist
der
maximal
absetzbare Betrag von EUR 1.200,- (20% von EUR 6.000,-) in diesem Steuerjahr erreicht.
Im
betreffenden
Steuerjahr
darüber
hinaus
angefallene
Beträge
für
Handwerkerleistungen
können
nicht zusätzlich abgesetzt werden.
Der
Maximalbetrag
gilt
nicht
je
im
Haushalt
lebende
steuerpflichtige
Person
sondern
tatsächlich
je
Haushalt.
Was sind begünstigte Handerwerkerleistungen?
Alle
nicht
als
Neubau
geltenden
Renovierungs-,
Erhaltungs-
oder
Modernisierungsmaßnahmen
innerhalb
eines
Haushaltes.
Ob
diese
Arbeiten
auch
von
Nicht-Fachkräften
ausgeführt
werden
könnten
ist
unerheblich.
Ledigliche
Prüfungen
(wie
z.B.
die
Dichtheitsprüfung
von
Abwasseranlagen)
sind
teilweise
ebenfalls
begünstigt
(auch
wenn
sich
aus
dieser
Zustandsfeststellung
lediglich
ergibt,
daß alles in Ordnung ist also nichts repariert werden muß).
Beispiele sind der Anlage 1 des zu Seitenanfang genannten BMF-Schreibens zu entnehmen.
Wo beginnt und wo endet der Haushalt?
Mit
Ausnahmen
ist
der
Haushalt
die
selbst
bewohnte
Wohnung
bzw.
das
selbst
bewohnte
Haus
und
endet
an
der
Grundstücksgrenze.
Ob
es
sich
hierbei
um
eigenes
oder
gemietetes
Eigentum
handelt
ist unerheblich.
Eine
genauere
Definition
ergibt
sich
aus
Randnummern
1-4
des
zu
Seitenanfang
genannten
BMF-
Schreibens.
Barzahlungen, Baranzahlungen und Barteilzahlungen werden nicht anerkannt!
Um
in
den
Genuß
der
Steuervergünstigung
zu
kommen
müssen
Sie
Ihre
Zahlung
nachweisen
(z.B.
mittels
Kontoauszug
Ihrer
Überweisung
an
den
Handwerker).
Barzahlungen
werden
nicht
anerkannt!
Siehe Randnummer 50 des zu Seitenanfang genannten BMF-Schreibens.
BMF-Schreiben zur Anwendung der Steuervergünstigung bei Handwerkerleistungen
in chronologischer Reihenfolge:
BMF-Schreiben vom 03.11.2006 zu §35a EStG
BMF-Schreiben vom 26.10.2007 zu §35a EStG
BMF-Schreiben vom 15.02.2010 zu §35a EStG
BMF-Schreiben vom 10.01.2014 zu §35a EStG
BMF-Schreiben vom 09.11.2016 zu §35a EStG