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Steuerbegünstigung von

Handwerkerleistungen

(gemäß § 35 a EStG)
Zum 09.11.2016 hat des Bundesministerium der Finanzen ein neues Anwendungsschreiben zur Steuerermäßigung bei u.a. Handwerkerleistungen herausgegeben: BMF-Schreiben vom 09.11.2016 zu §35a EStG Die wichtigsten Eckdaten zur aktuellen Steuerbegünstigung hier in Kurzform: Welcher Betrag an Handerwerkerleistungen pro Jahr ist absetzbar? 20% jeder Handwerkerleistung aus jeder Rechnung sind von der Einkommensteuer absetzbar. Der absetzbare Betrag pro Jahr ist auf gesamt EUR 1.200,- pro Haushalt pro Steuerjahr begrenzt. Beträgt    die    Summe    aller    Handwerkerleistungen    in    einem    Jahr    EUR    6.000,-    ist    der    maximal absetzbare Betrag von EUR 1.200,- (20% von EUR 6.000,-) in diesem Steuerjahr erreicht. Im   betreffenden   Steuerjahr   darüber   hinaus   angefallene   Beträge   für   Handwerkerleistungen   können nicht zusätzlich abgesetzt werden. Der   Maximalbetrag   gilt   nicht   je   im   Haushalt   lebende   steuerpflichtige   Person   sondern   tatsächlich   je Haushalt. Was sind begünstigte Handerwerkerleistungen? Alle    nicht    als    Neubau    geltenden    Renovierungs-,    Erhaltungs-    oder    Modernisierungsmaßnahmen innerhalb    eines    Haushaltes.    Ob    diese   Arbeiten    auch    von    Nicht-Fachkräften    ausgeführt    werden könnten   ist   unerheblich.   Ledigliche   Prüfungen   (wie   z.B.   die   Dichtheitsprüfung   von Abwasseranlagen) sind   teilweise   ebenfalls   begünstigt   (auch   wenn   sich   aus   dieser   Zustandsfeststellung   lediglich   ergibt, daß alles in Ordnung ist also nichts repariert werden muß). Beispiele sind der Anlage 1 des zu Seitenanfang genannten BMF-Schreibens zu entnehmen. Wo beginnt und wo endet der Haushalt? Mit Ausnahmen   ist   der   Haushalt   die   selbst   bewohnte   Wohnung   bzw.   das   selbst   bewohnte   Haus   und endet   an   der   Grundstücksgrenze.   Ob   es   sich   hierbei   um   eigenes   oder   gemietetes   Eigentum   handelt ist unerheblich. Eine   genauere   Definition   ergibt   sich   aus   Randnummern   1-4   des   zu   Seitenanfang   genannten   BMF- Schreibens. Barzahlungen, Baranzahlungen und Barteilzahlungen werden nicht anerkannt! Um   in   den   Genuß   der   Steuervergünstigung   zu   kommen   müssen   Sie   Ihre   Zahlung   nachweisen   (z.B. mittels    Kontoauszug    Ihrer    Überweisung    an    den    Handwerker).    Barzahlungen    werden    nicht anerkannt! Siehe Randnummer 50 des zu Seitenanfang genannten BMF-Schreibens. BMF-Schreiben zur Anwendung der Steuervergünstigung bei Handwerkerleistungen in chronologischer Reihenfolge: BMF-Schreiben vom 03.11.2006 zu §35a EStG BMF-Schreiben vom 26.10.2007 zu §35a EStG BMF-Schreiben vom 15.02.2010 zu §35a EStG BMF-Schreiben vom 10.01.2014 zu §35a EStG BMF-Schreiben vom 09.11.2016 zu §35a EStG